Allgemeine Geschäftsbedingungen 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

OBACHT 

Inhaberin Christina Lehner
Beuerberger Str. 6
82541 St. Heinrich
Stand: 15.01.2025

I. Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen OBACHT (Vermieterin) und der*m Veranstalter*in (Mieter*in) über den zu mietenden Raum zur Durchführung von Seminaren, Workshops, Schulungen, Besprechungen, Coachings oder achtsamkeitsbasierten Sport- und Bewegungseinheiten wie z.B. Yoga.

2. Geschäftsbedingungen der*s Veranstalter*in (Mieter*in) finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass deren Geltung ausdrücklich schriftlich von OBACHT bestätigt wird.

II. Abschluss des Vertrages und Umfang der vertraglichen Pflichten

1. An der*n Veranstalter*in gerichtete Angebote sind freibleibend und stellen eine Aufforderung an die*den Veranstalter*in zur Abgabe eines Angebots dar. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Antragsannahme/Bestätigung der Vermieterin an den Veranstalter zustande. Eine Übermittlung der Antragsannahme/Bestätigung durch Email ist ausreichend. Vertragspartner ist OBACHT (Vermieterin) und die/der Veranstalter*in, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Die einzelnen Teilnehmer*innen der Veranstaltung sowie Kursleiter*innen und /oder deren Begleiter*innen sind nur bei ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung zwischen OBACHT und der*m Veranstalter*in Vertragspartner*innen.

2. Diese Vertragsbedingungen gelten auch gegenüber einzelnen Teilnehmern*innen der Veranstaltungen sowie Kursleiter*innen und/oder deren Begleiter*innen und allen sonstigen Personen, die von der*dem Veranstalter*in in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Die*der Veranstalter*in hat die von ihr*ihm in das Vertragsverhältnis einbezogenen Personen auf die Geltung dieser Vertragsbedingungen und das Recht auf jederzeitige Aushändigung dieser Vertragsbedingungen durch OBACHT hinzuweisen. Die*der Veranstalter*in verpflichtet sich, sämtliche Besucher*innen der Räumlichkeiten von OBACHT auf die Einhaltung der im Seminarraum ausliegenden Hausordnung, die u.a. beinhaltet, dass das Rauchen im Raum und Badezimmer des Gebäudes nicht gestattet ist, hinzuweisen.

3. OBACHT verpflichtet sich, die reservierten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen.

4. Die*der Veranstalter*in garantiert, dass die bestellte Veranstaltung im Seminarraum stattfinden wird und ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die Leistungen des Seminarraums zu bezahlen. Die Pflicht zur Bezahlung gilt auch für solche Sonderleistungen und Auslagen von OBACHT an Dritte, welche im Auftrag des Veranstalters von OBACHT veranlasst wurden. Zu der Miete des Raumes ist eine für die*den Mieter*in passende Verpflegungspauschale zu buchen. 

5. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Nutzung der Räume außer für Schulungszwecke bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch OBACHT. Dies gilt insbesondere, wenn die Räume für die Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden, bei denen es sich nicht um Seminar- oder Coaching-Veranstaltungen handelt. Gleiches gilt für politische oder religiöse Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit politischem oder religiösem Inhalt.

III. Preise, Anzahlung, Zahlung, Aufrechnung, Stornierung

1. Die Preise für die Leistungen des Seminarraums sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich vor der vereinbarten Mietzeit. Bei Überschreitung der Mietzeit behält sich OBACHT vor, die tatsächliche Nutzungsdauer zu berechnen.

2. OBACHT ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

3. Zahlungsziel ist vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Bei späterer Buchung sofort. OBACHT ist berechtigt den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren, wenn die Buchung zum Mietbeginn nicht bezahlt wurde.

3.1. In Ausnahmefällen kann die Zahlung vor Ort mit Bar oder per Sofort-Überweisung geleistet werden. 

4. Stornoregelung. Für die Stornierung von vereinbarten Terminen werden

  • ab 4 Wochen vor Durchführung: 50%,
  • ab 2 Wochen vor Durchführung: 75%,
  • bei Stornierung kürzer als einer Woche vor Durchführung: 100%,

des Preises incl. aller Nebenleistungen in Rechnung gestellt. Rücktritte bzw. Stornierungen bedürfen der Textform.

4.3. Die Bestimmungen zur Rücktrittspauschale sind auch anwendbar, wenn die*der Kund*in die Veranstaltung aus Gründen, die OBACHT nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt, Absage von Teilnehmer*innen der Veranstaltung, etc.), nicht antritt. Die Rücktrittspauschale ist von der*dem Veranstalter*in nicht zu zahlen, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die von OBACHT zu vertreten sind oder wenn OBACHT das Mietobjekt zu gleichen Konditionen weitervermietet.

4.4. Die*der Veranstalter*in kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von OBACHT aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Seminarhauses

1. Wird eine Rechnung, eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist OBACHT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine aufgrund einer Einzugsermächtigung versuchte Abbuchung des Seminarraums scheitert.

2. Ferner ist OBACHT berechtigt, aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

  • höhere Gewalt oder andere vom Seminarraum nicht zu vertretende Umstände, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. der*s Veranstalter*in oder des Veranstaltungszwecks, gebucht werden;
  • begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb und die Sicherheit oder das Ansehen von OBACHT in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von OBACHT zuzurechnen ist;
  • OBACHT von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisses des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Veranstalter fällige Forderungen des Seminarraums nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche von OBACHT gefährdet erscheinen.

3. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch OBACHT hat die*der Veranstalter*in keinen Anspruch auf Schadensersatz.

4. OBACHT hat der*n Veranstalter*in von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Erklärung per Email ist ebenfalls ausreichend.

V. Haftung OBACHT

1. Bei Störungen oder Mängeln, die hinsichtlich der Leistungen von OBACHT auftreten, wird sich OBACHT unverzüglich bemühen, für Abhilfe zu sorgen.

2. Eine verschuldensunabhängige Haftung von OBACHT auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. OBACHT haftet zudem nicht für von der*dem Mieter*in eingebrachte Gegenstände.

3. OBACHT haftet für Handlungen, die durch OBACHT oder deren gesetzliche Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen verursacht worden sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

VI. Haftung der*s Veranstalter*in – Stellung einer Sicherheit

1. Die*er Veranstalter*in haftet für alle Schäden und Verschmutzungen, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer*innen bzw. Besucher*innen, Mitarbeiter*innen oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihr*ihn selbst verursacht werden.

2. Die*der Veranstalter*in ist verpflichtet, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. OBACHT ist berechtigt einen Nachweis für eine entsprechende Versicherung zu verlangen. OBACHT kann von der*dem Veranstalter*in die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

3. Eine etwaige Verpflichtung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und Pflichten trifft allein die*den Veranstalter*in. Soweit OBACHT aus der Nichterfüllung solcher Auflagen und Pflichten von Dritten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich die*der Veranstalter*in OBACHT von diesen Ansprüchen freizustellen.

VII. Verhalten/ Ordnung

1. Es gilt die anliegende Hausordnung.

2. Fundsachen werden für die Dauer von acht Wochen von OBACHT aufbewahrt und an die*enjenige*n herausgegeben, der glaubhaft macht, Eigentümer*in oder rechtmäßige*r Besitzer*in zu sein. Zurückgebliebene Gegenstände der*s Veranstalter*in werden nur auf Kosten der*s Veranstalter*in nachgesandt. Dieser trägt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung.

3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial darf nicht ohne Zustimmung von OBACHT an Wänden, Tischen oder sonstigen Einrichtungsgegenständen befestigt werden und hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. OBACHT ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die OBACHT berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten der*s Veranstalter*in zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringen von Gegenständen vorher mit OBACHT abzustimmen.

4. Mitgebrachte Seminarmaterialien oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Andernfalls darf OBACHT die Entfernung und Entsorgung zu Lasten der*s Veranstalter*in vornehmen.

5. Lebensmittel und Getränke werden, entsprechend Ihrer Bestellung, von OBACHT bereitgestellt. Selbstorganisiertes Catering ist nicht erlaubt. Bei einer Zuwiderhandlung wird eine pauschale Gebühr für den uns entstehenden Aufwand von mindestens 75 € zzgl. MwSt., unabhängig von der Menge des mitgebrachten Caterings, in Rechnung gestellt.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse, Haftungsfreistellung

1. Soweit OBACHT für die*den Veranstalter*in auf deren*dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt OBACHT im Namen, in Vollmacht und für Rechnung der*s Veranstalter*in. Die*der Veranstalter*in haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt OBACHT von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen der*s Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von OBACHT bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von OBACHT gehen zu Lasten der*s Veranstalter*in, soweit OBACHT diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf OBACHT angemessen pauschal erfassen und berechnen.

3. Störungen an der von OBACHT zur Verfügung gestellten, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit OBACHT diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Datenspeicherung

Gemäß Paragraph 33 Bundesdatenschutzgesetz werden Namen und Anschrift der*s Veranstalter*in sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten von OBACHT gespeichert. Durch die Buchung erklärt sich die*der Veranstalter*in mit der Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Vertragsabwicklung einverstanden. OBACHT gibt auf Anfrage Auskunft über die gespeicherten persönlichen Daten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

X. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform oder der Erklärung durch Email. Einseitige Änderungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist OBACHT, Beuerberger Str. 6, 82541 St. Heinrich.

3. Der ausschließliche Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist München.

4. Es gilt deutsches Recht.

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